Nope. Aber die BA habe ich.
Beiträge von Remklep im Thema „Wenn der Front-Assist zur Unfallgefahr wird…“
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Auf seite 206 der BA steht das der knopf mit das auto im unterbrochenem Kreis, das Menu zur Assistenten oefnet.
Da wird nur beschrieben das man im menu die Assistenten ein- un ausschalten kann, sowie im infotainment display.Ich habe auch die BA mal auf die woerter "stark" und "mittel" vom PC durchsuchen lassen.
Leider nirgends in der BA stehen diese woerter im bezug zur bremsassistenten. -
Ich habe im interweb mal ein bisschen gesucht und bin fundig geworden.
Ich zitiere:
Durch eine Fehlfunktion eines Assistenzsystems wurde ein Unfall verursacht
Unfall wegen Fehlfunktion in Notbremsassistent – Wie ist hier die Haftungsquote? (Symbolfoto: Von HBRH/Shutterstock.com)
Wenn es in Verbindung mit einem Assistenzsystem zu einem Verkehrsunfall kommt, ist stets die Frage nach der Haftung für die aufkommenden Schäden interessant. Die Frage geht dahin, ob sich ein Fahrer auf das Assistenzsystem als fest integrierten Bestandteil des Fahrzeugs auch verlassen darf und ob dieses Assistenzsystem, wenn es denn versagt, den Fahrer aus seiner Schuld bei dem Verkehrsunfall entlässt. Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) beschäftigen. Eine Fahrerin eines Mercedes, welcher mit dem Mercedes-Produkt CPA (Collision Prevention Assists) ausgestattet ist, befuhr die dreispurige Autobahn 5 (BAB 5). Hinter der Fahrerin befuhr auf der dreispurigen Autobahn auf der rechten Spur im Abstand von ca. 35 Metern mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 Km/h ein LKW. Die Fahrt verlief staufrei und normal, allerdings kam es bei dem Mercedes der Fahrerin zu einer Fehlfunktion des CPA. Infolge dieser Fehlfunktion vollzog das Fahrzeug eine abrupte Vollbremsung, sodass der Mercedes zum Stillstand kam. Der LKW-Fahrer hinter der Mercedes-Fahrerin zeigte zwar eine sehr gute Reaktion, allerdings konnte der LKW-Fahrer die Kollision des LKWs mit dem Mercedes nicht verhindern.
Klage bei dem Landgericht Frankfurt
Die Mercedes-Fahrerin reichte daraufhin eine Klage bei dem Landgericht Frankfurt am Main ein und forderte den vollen Schadensersatz in dem Glauben, dass es sich bei dem Unfall um einen Auffahrunfall der klassischen Art handeln würde. Das zuständige Landgericht Frankfurt am Main sprach der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nur einen Schadensersatz in Höhe von 1/3 aller von der Klägerin geltend gemachten Forderungen zu. Dies ließ die Klägerin jedoch nicht auf sich sitzen und ging mit ihrer Klage in die nächsthöhere Instanz – dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Der auffahrende Part hat eine Haftung, allerdings lediglich zu einem Anteil von 2/3
Am 09.03.2021 sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem besagten Verfahren ein Urteil (Aktenzeichen 23 U 120/20). In diesem Urteil wendete das OLG die Haftungsquote und sprach der Klägerin einen Anteil von 2/3 aller ihrer geltend gemachten Schadensersatzforderungen zu. In der Urteilsbegründung wurde angegeben, dass weder die Fahrerin des Mercedes noch der auffahrende LKW-Fahrer ein unabwendbares Ereignis hatte nachweisen können, sodass eine Abwägung von den beiderseitigen Verursachungsanteilen zu erfolgen hatte.
Die Verschuldensfrage stellt lediglich einen Anteil von mehreren Faktoren bei der Abwägung von den beiderseitigen Verursachungsanteilen dar.
Das OLG vertrat im Gegensatz zu dem Landgericht Frankfurt am Main im Zusammenhang mit der Hauptverursachung des Unfalls eine andere Ansicht. Das Landgericht sah die Hauptverursachung für den Verkehrsunfall in dem grundlosen Abbremsen des Mercedes und damit aufseiten der Fahrerin des Mercedes, während das OLG jedoch das Auffahrverschulden von dem LKW-Fahrer als Hauptverursachung für den Verkehrsunfall angesehen hat. Das OLG stützte diese Auffassung jedoch nicht auf die allgemeinen Grundsätze von einem Anscheinsbeweis getreu der Maxime „derjenige Fahrer, welcher auf ein anderes Fahrzeug auffährt, hat auch stets den erforderlichen Abstand nicht eingehalten“. Vielmehr nahm das OLG den § 4 Absatz 3 StVO zur Begründung für das Urteil. Die Geschwindigkeit des LKWs wurde mit ca. 80 Km/h nachgewiesen, sodass der Abstand von knapp 5 Metern als nicht ausreichend angesehen werden musste. Vielmehr hätte der LkW einen Mindestabstand von rund 50 Metern einhalten müssen. Im Zuge der Abwägung wurde jedoch auch der § 4 Absatz 1 Satz 2 StVO zurate gezogen, wonach die Klägerin einen Verstoß aufgrund des abrupten grundlosen Abbremsen ihres Mercedes vorgenommen hatte.
Im Zusammenhang mit dem abrupten grundlosen Abbremsen konnte seitens des OLG jedoch bei der Klägerin kein Verschulden nachgewiesen werden. Auch der Umstand, dass die Warnblinkanlage seitens der Klägerin nicht eingeschaltet worden ist, konnte der Klägerin nicht angelastet werden. Es ist nicht offensichtlich, dass der auffahrende LKW-Fahrer in einem derartigen Fall auch früher hätte abbremsen können.
Nach zu lesen hier:
Unfall wegen fehlerhaften PKW-Assistenzsystems - Wer haftet?
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Ich Frage mich wie wir rechtlich dastehen, wenn das Auto einen unnötigen Notbremsung macht und einer fährt hinten rein.
Ich weiß Mann soll IMMER genug Abstand haben für eine Notbremsung, aber wenn der der vor dir fährt einfach voll in die Eisen geht ohne ersichtlichen Grund, kann ich mir vorstellen das Mann rechtlich gesehen nicht 100% unschuldig ist.