Das mit dem Mietwagen ist so eine Sache.
Wenn z. B. die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit zuzumuten und realisierbar ist, wird es schwierig einen Mietwagen abzurechnen.
Für jemanden, der in einer Gegend mit guter ÖNPV Infrastruktur wohnt, dürfte ein Mietwagen kaum im Rahmen der Abwicklung von Schadenersatz darstellbar sein, sofern dies nicht im Vorfeld vertraglich vereinbart wurde.
Ohnehin ist es bei solchen Angelegenheiten immer vonnöten Schäden jeglicher Art, die man geltend machen will, im Detail nachzuweisen. So ist beispielsweise auch der Erwerb eines Ersatzwagens einzuordnen, denn auch hier wird es schwierig einen eventuell entstandenen Schaden zu beziffern, der sich etwa durch die Differenz zwischen den Anschaffungspreisen errechnen ließe.
Auch da ginge es dann ums Detail in Ausstattung etc. Bei Markenunterschieden ist das kaum möglich.
Diese ganze Procedur ist im Endeffekt wahrscheinlich den Aufwand und den Ärger, den man damit hat, nicht wert, zumal diese ganze Drohkulisse, die der RA aufbaut, nur dann etwas bringen kann, wenn man den Weg auch zu Ende geht und klagt.
Und selbst dann wird letztlich ein Vergleich angestrebt.
Man muss sich im klaren darüber sein, dass das viele Monate dauern kann.