Die Verträge mögen unterschiedlich sein. In den Leasingverträgen enthält Ziffer VI (2) Regelungen zum Lieferverzug inkl. Schadenersatzregeln, die insbesondere dann greifen, wenn das Fahrzeug nach Ablauf der Fristen nicht storniert wird. Der Schadensersatz ist während des Verzuges auf 5% des Fahrzeugpreises begrenzt. Entstehen durch Storno etc. weitere Schäden, müssen auch diese nachgewiesen werden. Maximal 25% des Fahrzeugpreises. Eine feste 12 Euro-Regel o.ä. gibt es nicht.
Aber: Der Vertrag besteht mit dem Leasinggeber (VW/FS), der das Fahrzeug von Seat bezieht. Sollte es zu Betriebsstörungen bei Seat kommen, hält sich der Leasinggeber schadlos und die Zeit der Betriebsstörung kann auf den ULT addiert werden. Siehe Ziffer VI (4). Der Begriff der Betriebsstörung ist im Zweifel weit gefasst, deutlich weiter als höhere Gewalt.
Juristisch also mitunter dünnes Eis. Vor Ort wird das i.d.R. im Sinne des Kunden gehandhabt, muss aber nicht. Also freundlich bleiben.
Wie Kaufverträge aussehen, kann ich nicht sagen.
Zu Verzug etc. siehe auch BGB §286.