Natürlich muss sich der Prüfer nach dem Teilegutachten richten... und wir drehen uns im Kreis weil hier alles in einen Pott geschmissen wird (VZ vs VZ5 / Deutschland / Österreich etc.) und auch du z.B. ein Teilegutachten nicht komplett liest. Bei Eibach steht z. B.
Zur Herstellung einer ausreichenden Freigängigkeit der Reifen an Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten anzulegen und die Kunststoffstoßfänger im Bereich des Übergangs zum Kotflügel anzupassen.
Ist die Freigängigkeit gegeben muss natürlich nicht gebördelt werden. Dieses Gutachten gilt aber auch in Verbindung mit Tieferlegung. Und dann kann eine Freigängigkeit nicht mehr gegeben sein und dann muss man bördeln bzw. anlegen.
Mit Sinn und Verstand lesen kann oft helfen. Und StVZO und FZV sind Gesetze die in Deutschland und nicht nur in bestimmten BuLä gelten...
So ist es!